Letzte Aktualisierung: 07.05.2018

 

§ 1 (Name, Sitz und Geschäftsjahr)

(1) Der Name des Vereins lautet vollständig „GeoComPass – Geographische Gesellschaft Passau e.V.“, in der Kurzform „GeoComPass“. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Sitz von GeoComPass ist Passau.

(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 2 (Zweck)

(1) GeoComPass verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abga­ben­ordnung.

(2) GeoComPass verbreitet und fördert geographisches Wissen durch die Ver­an­stal­tung wissenschaftlicher Vorträge und Exkursionen, durch die Orga­ni­sation und Durchführung von Lehrerfortbildungsveranstaltun­gen, durch die Herausgabe wissenschaftlicher Veröffentlichungen, durch Stipendien oder finanzielle Unterstützung geographisch relevan­ter Projekte, Aufgaben und Vorhaben und/oder durch Pflege des Aus­tauschs mit anderen geographischen Institutionen im In- und Ausland. Darüber hinaus unterstützt GeoComPass die Anliegen und Ziele der Universität Passau.

(3) GeoComPass ist weltanschaulich pluralistisch und stellt sich nicht in den Dienst einer Partei, politischen Bewegung oder Massenorgani­sation.

(4) GeoComPass ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirt­schaftliche Zwecke. Alle Mittel von GeoComPass dürfen nur für sat­zungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendun­gen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aus­gaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch un­ver­hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder ha­ben keinen Anspruch auf Beteiligung am Vermögen des Vereins.

 

§ 3 (Mitgliedschaft)

(1) Der Verein kennt die ordentliche, die fördernde und die Ehren-Mit­gliedschaft.

(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Le­bensjahr vollendet hat. Die ordentliche Mitgliedschaft wird erworben durch eine von dem Beitretenden[1] zu unterzeichnende unbedingte Er­klärung des Beitritts unter schriftlicher Anerkennung der Satzung von GeoComPass.

(3) Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen wer­den. Die fördernde Mitgliedschaft setzt die Bezahlung eines höheren gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung beschlossenen Mitgliedsbeitrags voraus.

(4) Zum Ehrenmitglied des Vereins können auf Beschluss der Mitglieder­versammlung Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um den Verein oder um seine Ziele besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmit­gliedschaft ist beitragsfrei, das Ehrenmitglied hat in der Mitgliederver­sammlung beratende Stimme.

(5) Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Kündigung, die schriftlich (Brief, Fax oder Email) spätestens bis zum 30. September gegenüber dem Präsidium zu erfolgen hat, wenn sie für das folgende Geschäftsjahr wirksam werden soll
  2. durch Tod einer natürlichen Person oder Löschung einer juristi­schen Person im zuständigen Register
  3. bei Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge zum Ende des zweiten Ge­schäfts­jahrs, für welches kein Mitgliedsbeitrag bezahlt wurde
  4. durch Ausschluss: Mitglieder, die das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigen, können durch Beschluss des Präsidiums aus­ge­schlos­sen werden. Der Beschluss ist dem Mitglied durch einge­schrie­benen Brief zuzustellen. Das Mitglied kann dagegen beim Prä­sidium Beschwerde einlegen, diese hat keine aufschiebende Wir­kung. Das Präsidium hat die Beschwerde der nächsten, gegebenen­falls einer außerordentlichen, Mitgliederversammlung zur Entschei­dung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

(6) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen.

(7) Zu den Pflichten der Mitglieder gehören die Beachtung und Einhaltung der Satzung sowie der Beschlüsse des Präsidiums und der Mitglieder­ver­samm­lung. Zu den Rechten der Mitglieder zählen u.a. die Teilnahme an der Mitgliederversammlung und an den von GeoComPass durch­ge­führten Veranstaltungen.

 

 

§ 4 (Mitgliedsbeitrag)

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Präsidiums den Mindestjahresbeitrag der ordentlichen Mitglieder. Es ist zulässig, diesen Beitrag nach geeigneten Kriterien (studentischer Status, Distanz, Einkommen etc.) zu staffeln.

(2) Ordentliche Mitglieder, deren Wohnort sich nach Berechnung durch einen einschlägigen elektronischen Routenplaner außerhalb des 60-Minuten-Radius per Pkw von Passau (Innstraße 31) befindet, können auf Wunsch die Einstufung mit dem ermäßigten Jahresmitgliedsbeitrag veranlassen. Wer aus diesem Mitgliederkreis von diesem Recht nicht Gebrauch macht und trotz Wohnorts außerhalb des 60-Minuten-Radius den regulären Jahresmitgliedsbeitrag zu entrichten bereit ist, wird als „förderndes Mitglied“ registriert.

 

§ 5 (Organe von GeoComPass)

Organe von GeoComPass sind:

  1. Das Präsidium
  2. Der Kassenprüfungsausschuss
  3. Die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 (Das Präsidium)

(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, bis zu fünf Vizepräsidenten, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Die Mitglieder des Präsidiums werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Amtszeit dauert vom Beginn des ersten Geschäftsjahrs nach erfolgter Wahl durch die Mitgliederversammlung und läuft zum Ende des zweiten Geschäftsjahrs ab. Das Präsidium bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Bei vor­zeitigem Aus­scheiden eines Präsidiumsmitglieds vor Ende der Amtszeit ist das Restpräsidium befugt, ein Präsidiums­mitglied aus dem Kreis der Vereinsmitglieder bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu kooptieren. Findet sich kein Amtswilliger, so kann ein Präsidiumsmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zwei Ämter in Personalunion führen. Er führt die Geschäfte von GeoComPass in eigener Verantwortung, im Rahmen der Vorschriften der Gesetze dieser Satzung.

(3) GeoComPass wird durch zwei Präsidiumsmitglieder gerichtlich und außer­gerichtlich vertreten.

(4) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mit­glieder anwesend ist. Es beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmen­gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Wird über geschäftliche Angelegenheiten von GeoComPass beraten, welche die Interessen eines Präsidiumsmitglieds berühren, so darf das betroffene Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Präsidiumsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

(6) Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte von GeoComPass, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und vertritt die Ziele von GeoComPass in der Öffentlichkeit. Es ist weiterhin für die Vorbe­reitung und Einberufung der Mitgliederversammlung zuständig.

(7) Die Mitglieder des Präsidiums führen die Geschäfte auf ehrenamtlicher Basis.

 

 

§ 7 (Der Kassenprüfungsausschuss)

(1) Der Kassenprüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses dürfen nicht Mitglied des Präsidiums sein.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses dauert vom Beginn des ersten Geschäftsjahrs nach erfolgter Wahl und läuft zum Ende des zweiten Geschäftsjahrs ab. Die Mitglieder des Kassenprü­fungsausschusses bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(3) Der Kassenprüfungsausschuss hat das Recht, jederzeit die Bücher, Schriften und Belege von GeoComPass beim Präsidium einzusehen. Er prüft insbe­sondere die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sowie die sachliche Richtigkeit und Sparsamkeit bei den Ausgaben. Er hat hierfür insbesondere den Jahresabschluss, der durch das Präsidium zu erstellen ist, zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfungen erstattet der Kassenprüfungsausschuss der ordentlichen Mitgliederversammlung Be­richt.

(4) Die Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses arbeiten auf ehrenamtli­cher Basis.

 

§ 8 (Die Mitgliederversammlung)

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, nach der Prüfung durch den Kassenprüfungsausschuss, statt. Sie soll nach Mög­lichkeit jeweils am Ende eines Studienjahres zu Ende des zweiten oder zu Beginn des dritten Jahresquartals einberufen werden.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit bei Be­darf durch das Präsidium einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder fordert.

(3) Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich.

(4) Alle Mitglieder sind zu Mitgliederversammlungen unmittelbar mit einer Frist von vier Wochen durch das Programmheft von GeoComPass, brieflich oder per Email mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

(5) Ein von der Mitgliederversammlung bestimmtes Mitglied leitet die Ver­sammlung.

(6) Anträge zur Tagesordnung kann jedes ordentliche oder fördernde Mit­glied stellen. Sie müssen dem Präsidium spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Bei späteren Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn über die Aufnahme in die Tagesordnung.

(7) Jedes ordentliche oder fördernde Mitglied hat bei der Mitglieder­ver­sammlung eine Stimme. Stimmübertragungen sind zulässig. Die Mit­gliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mit­glieder beschlussfähig, außer bei der Beschlussfassung über die Auflö­sung von GeoComPass.

(8) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen geheim. Wenn alle Anwesen­den damit einverstanden sind, können Abstimmungen über Anträge und die Wahl des Kassenprüfungsausschusses auch in offener Abstim­mung erfolgen. Bei Präsidiumsmitgliedern muss die Wahl einzeln in ge­trennten Wahlgängen erfolgen. Blockabstimmung ist zulässig.

(9) Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Leiter der Mitgliederversammlung, dem Präsidenten von GeoComPass und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist. Mitgliedern von GeoComPass ist auf Wunsch Einsicht in die Protokolle zu gewähren.

(10) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der an­wesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abge­lehnt. Satzungsänderungen und die Auflösung von GeoComPass bedürfen der ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(11) Die Mitgliederversammlung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr

  1. Entgegennahme des Geschäftsberichts des Präsidiums sowie des Kas­senprüfungsberichts des Kassenprüfungsausschusses
  2. Entlastung von Präsidium und Kassenprüfungsausschuss
  3. Bestellung und Wahl der Mitglieder des Präsidiums und des Kassen­prüfungsausschusses auf zwei Jahre
  4. Satzungsänderungen
  5. Beschlussfassung über die Auflösung von GeoComPass.

 

§ 9 (Auflösung von GeoComPass)

(1) Die Auflösung kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mit­glie­derversammlung, bei der mindestens die Hälfte der ordentlichen und fördernden Mitglieder anwesend sind, beschlossen werden. Bei Beschlussunfähigkeit ist erneut mit einer Frist von vier Wochen zu laden, dann ist die Mitgliederversammlung in jedem Fall beschlussfähig.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Universität Passau, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Fach Geographie, zwecks Verwendung des Vermögens ausschließlich im Sinne des § 2 der Satzung.

(3) Die Auflösung ist mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Liquidator, der die Liquidation gemäß den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen hat.

 

 

Passau, 7. Mai 2018

 

[1]   Dieses und alle folgenden Maskulina verstehen sich unter Einbezug auch der weiblichen Formen.