Letzte Aktualisierung: 07.05.2018
§ 1 (Name, Sitz und Geschäftsjahr)
(1) Der Name des Vereins lautet vollständig „GeoComPass – Geographische Gesellschaft Passau e.V.“, in der Kurzform „GeoComPass“. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Sitz von GeoComPass ist Passau.
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 (Zweck)
(1) GeoComPass verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) GeoComPass verbreitet und fördert geographisches Wissen durch die Veranstaltung wissenschaftlicher Vorträge und Exkursionen, durch die Organisation und Durchführung von Lehrerfortbildungsveranstaltungen, durch die Herausgabe wissenschaftlicher Veröffentlichungen, durch Stipendien oder finanzielle Unterstützung geographisch relevanter Projekte, Aufgaben und Vorhaben und/oder durch Pflege des Austauschs mit anderen geographischen Institutionen im In- und Ausland. Darüber hinaus unterstützt GeoComPass die Anliegen und Ziele der Universität Passau.
(3) GeoComPass ist weltanschaulich pluralistisch und stellt sich nicht in den Dienst einer Partei, politischen Bewegung oder Massenorganisation.
(4) GeoComPass ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel von GeoComPass dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Beteiligung am Vermögen des Vereins.
§ 3 (Mitgliedschaft)
(1) Der Verein kennt die ordentliche, die fördernde und die Ehren-Mitgliedschaft.
(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die ordentliche Mitgliedschaft wird erworben durch eine von dem Beitretenden[1] zu unterzeichnende unbedingte Erklärung des Beitritts unter schriftlicher Anerkennung der Satzung von GeoComPass.
(3) Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden. Die fördernde Mitgliedschaft setzt die Bezahlung eines höheren gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung beschlossenen Mitgliedsbeitrags voraus.
(4) Zum Ehrenmitglied des Vereins können auf Beschluss der Mitgliederversammlung Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um den Verein oder um seine Ziele besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei, das Ehrenmitglied hat in der Mitgliederversammlung beratende Stimme.
(5) Die Mitgliedschaft endet:
- durch Kündigung, die schriftlich (Brief, Fax oder Email) spätestens bis zum 30. September gegenüber dem Präsidium zu erfolgen hat, wenn sie für das folgende Geschäftsjahr wirksam werden soll
- durch Tod einer natürlichen Person oder Löschung einer juristischen Person im zuständigen Register
- bei Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge zum Ende des zweiten Geschäftsjahrs, für welches kein Mitgliedsbeitrag bezahlt wurde
- durch Ausschluss: Mitglieder, die das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigen, können durch Beschluss des Präsidiums ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Das Mitglied kann dagegen beim Präsidium Beschwerde einlegen, diese hat keine aufschiebende Wirkung. Das Präsidium hat die Beschwerde der nächsten, gegebenenfalls einer außerordentlichen, Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
(6) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen.
(7) Zu den Pflichten der Mitglieder gehören die Beachtung und Einhaltung der Satzung sowie der Beschlüsse des Präsidiums und der Mitgliederversammlung. Zu den Rechten der Mitglieder zählen u.a. die Teilnahme an der Mitgliederversammlung und an den von GeoComPass durchgeführten Veranstaltungen.
§ 4 (Mitgliedsbeitrag)
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Präsidiums den Mindestjahresbeitrag der ordentlichen Mitglieder. Es ist zulässig, diesen Beitrag nach geeigneten Kriterien (studentischer Status, Distanz, Einkommen etc.) zu staffeln.
(2) Ordentliche Mitglieder, deren Wohnort sich nach Berechnung durch einen einschlägigen elektronischen Routenplaner außerhalb des 60-Minuten-Radius per Pkw von Passau (Innstraße 31) befindet, können auf Wunsch die Einstufung mit dem ermäßigten Jahresmitgliedsbeitrag veranlassen. Wer aus diesem Mitgliederkreis von diesem Recht nicht Gebrauch macht und trotz Wohnorts außerhalb des 60-Minuten-Radius den regulären Jahresmitgliedsbeitrag zu entrichten bereit ist, wird als „förderndes Mitglied“ registriert.
§ 5 (Organe von GeoComPass)
Organe von GeoComPass sind:
- Das Präsidium
- Der Kassenprüfungsausschuss
- Die Mitgliederversammlung.
§ 6 (Das Präsidium)
(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, bis zu fünf Vizepräsidenten, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Die Mitglieder des Präsidiums werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Amtszeit dauert vom Beginn des ersten Geschäftsjahrs nach erfolgter Wahl durch die Mitgliederversammlung und läuft zum Ende des zweiten Geschäftsjahrs ab. Das Präsidium bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Präsidiumsmitglieds vor Ende der Amtszeit ist das Restpräsidium befugt, ein Präsidiumsmitglied aus dem Kreis der Vereinsmitglieder bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu kooptieren. Findet sich kein Amtswilliger, so kann ein Präsidiumsmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zwei Ämter in Personalunion führen. Er führt die Geschäfte von GeoComPass in eigener Verantwortung, im Rahmen der Vorschriften der Gesetze dieser Satzung.
(3) GeoComPass wird durch zwei Präsidiumsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(4) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Wird über geschäftliche Angelegenheiten von GeoComPass beraten, welche die Interessen eines Präsidiumsmitglieds berühren, so darf das betroffene Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Präsidiumsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(6) Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte von GeoComPass, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und vertritt die Ziele von GeoComPass in der Öffentlichkeit. Es ist weiterhin für die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung zuständig.
(7) Die Mitglieder des Präsidiums führen die Geschäfte auf ehrenamtlicher Basis.
§ 7 (Der Kassenprüfungsausschuss)
(1) Der Kassenprüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses dürfen nicht Mitglied des Präsidiums sein.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses dauert vom Beginn des ersten Geschäftsjahrs nach erfolgter Wahl und läuft zum Ende des zweiten Geschäftsjahrs ab. Die Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Kassenprüfungsausschuss hat das Recht, jederzeit die Bücher, Schriften und Belege von GeoComPass beim Präsidium einzusehen. Er prüft insbesondere die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sowie die sachliche Richtigkeit und Sparsamkeit bei den Ausgaben. Er hat hierfür insbesondere den Jahresabschluss, der durch das Präsidium zu erstellen ist, zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfungen erstattet der Kassenprüfungsausschuss der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht.
(4) Die Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses arbeiten auf ehrenamtlicher Basis.
§ 8 (Die Mitgliederversammlung)
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, nach der Prüfung durch den Kassenprüfungsausschuss, statt. Sie soll nach Möglichkeit jeweils am Ende eines Studienjahres zu Ende des zweiten oder zu Beginn des dritten Jahresquartals einberufen werden.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit bei Bedarf durch das Präsidium einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder fordert.
(3) Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich.
(4) Alle Mitglieder sind zu Mitgliederversammlungen unmittelbar mit einer Frist von vier Wochen durch das Programmheft von GeoComPass, brieflich oder per Email mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
(5) Ein von der Mitgliederversammlung bestimmtes Mitglied leitet die Versammlung.
(6) Anträge zur Tagesordnung kann jedes ordentliche oder fördernde Mitglied stellen. Sie müssen dem Präsidium spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Bei späteren Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn über die Aufnahme in die Tagesordnung.
(7) Jedes ordentliche oder fördernde Mitglied hat bei der Mitgliederversammlung eine Stimme. Stimmübertragungen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, außer bei der Beschlussfassung über die Auflösung von GeoComPass.
(8) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen geheim. Wenn alle Anwesenden damit einverstanden sind, können Abstimmungen über Anträge und die Wahl des Kassenprüfungsausschusses auch in offener Abstimmung erfolgen. Bei Präsidiumsmitgliedern muss die Wahl einzeln in getrennten Wahlgängen erfolgen. Blockabstimmung ist zulässig.
(9) Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Leiter der Mitgliederversammlung, dem Präsidenten von GeoComPass und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist. Mitgliedern von GeoComPass ist auf Wunsch Einsicht in die Protokolle zu gewähren.
(10) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen und die Auflösung von GeoComPass bedürfen der ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(11) Die Mitgliederversammlung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr
- Entgegennahme des Geschäftsberichts des Präsidiums sowie des Kassenprüfungsberichts des Kassenprüfungsausschusses
- Entlastung von Präsidium und Kassenprüfungsausschuss
- Bestellung und Wahl der Mitglieder des Präsidiums und des Kassenprüfungsausschusses auf zwei Jahre
- Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über die Auflösung von GeoComPass.
§ 9 (Auflösung von GeoComPass)
(1) Die Auflösung kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, bei der mindestens die Hälfte der ordentlichen und fördernden Mitglieder anwesend sind, beschlossen werden. Bei Beschlussunfähigkeit ist erneut mit einer Frist von vier Wochen zu laden, dann ist die Mitgliederversammlung in jedem Fall beschlussfähig.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Universität Passau, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Fach Geographie, zwecks Verwendung des Vermögens ausschließlich im Sinne des § 2 der Satzung.
(3) Die Auflösung ist mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Liquidator, der die Liquidation gemäß den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen hat.
Passau, 7. Mai 2018
[1] Dieses und alle folgenden Maskulina verstehen sich unter Einbezug auch der weiblichen Formen.